AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Enders Colsman AG Stand 16.01.2019
 I. Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nicht, selbst wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos veranlasst hat.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Mündliche Abreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen, die Vertreter für den Verkäufer treffen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Ergänzend gelten die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot des Verkäufers vom Käufer innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum schriftlich angenommen wird oder der Käufer die vom Verkäufer gelieferten Waren annimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer nicht mehr an das Angebot gebunden. 3. Werden vom Käufer bestimmte Anforderungen an die Leistung des Verkäufers gestellt, so hat er dem Verkäufer diese vor seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer ist dann berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen Anforderung, den Auftrag schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Der Käufer bleibt in jedem Fall innerhalb dieser Frist an sein Angebot gebunden.
4. Der Verkäufer behält sich vor, Veränderungen an den Waren ohne besondere Zustimmung des Käufers vorzunehmen, soweit diese durch die technische Entwicklung bedingt sind, bzw. technische Verbesserungen darstellen. Im Übrigen sind geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und Form etc. zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
III. Preise
1. Die in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise sind nur innerhalb der Gültigkeitsfrist des Angebots für ihn bindend. 2. Preise gelten grundsätzlich unfrei ab Werk oder Lager des Verkäufers. Sie verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und beinhalten keine Transport-, Porto- oder Verpackungskosten sowie keine Versicherung, Zoll oder andere Nebenabgaben. 3. Soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise/Vergütungen in angemessenem Umfang (bis zu 10 %) an gestiegene Lohn, Material- und Rohstoffkosten anzugleichen. Eine Zustimmung oder Genehmigung des Käufers ist hierzu nicht erforderlich. Eine solche Angleichung ist bei vereinbarten Preisen nur dann möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als sechs (6) Wochen liegt und die Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss eingetreten sind. 4. Der Verkäufer behält sich vor, bei Aufträgen bis zu EUR 100,-- einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 10,-- netto zu berechnen.
IV. Lieferungen und Leistungszeit
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Lieferfristen und -zeiten gelten mit der rechtzeitigen Absendung des Liefergegenstandes oder Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. 3. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen, vor Tätigung der für die Lieferung erforderlichen Mitwirkung des Käufers, vor der Einigung über die Ausführungsart sowie vor Erteilung aller behördlichen Genehmigungen. 4. Bei nachträglich vorgenommenen Vertragsergänzungen bzw. -änderungen beginnen die Lieferfristen oder -termine neu zu laufen. 5. Ist die Leistung des Verkäufers von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so ist er berechtigt, die vereinbarten Leistungszeiten angemessen zu verlängern, sofern der Verkäufer trotz rechtzeitiger Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung selbst nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig beliefert wurde. 6. Nach Vertragsabschluss eingetretene, nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind – hierzu gehören u. a. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Frist zur Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. 7. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über Liefer- und Leistungshindernisse nach vorstehenden Ziffern 5 und 6 zu informieren. Wenn die Behinderung länger als drei (3) Monate dauert, sind beide Parteien, der Käufer jedoch nur nach angemessener Nachfristsetzung, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
V. Versand/Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagergeländes. 2. Ist vereinbart, dass der Käufer die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehender Ziffer 1 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Käufer auf diesen über. 3. Das Vorstehende gilt auch im Falle von Teillieferungen. VI. Rücknahme von Verpackungen Soweit für uns aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen besteht, entfällt diese durch unsere Mitgliedschaft im Dualen System Deutschland, das durch Feststellung der Bundesländer die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 VerpackV erfüllt. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den Verkäufer zusätzliche landesspezifische Verpflichtungen bestehen, ist der Käufer verpflichtet, diese dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. VII. Zahlung 1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen räumt der Verkäufer ein Skonto von 2 % ein. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Abzüge zu bezahlen. 2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers angenommen. Etwaige gewährte Nachlässe stehen unter Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und/oder vollständiger Warenabnahme, soweit es sich um Nachlässe im Zusammenhang mit Mengen handelt. Bei Retoursendungen, denen der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, entfallen die bereits gewährten Mengenrabatte für die gesamte Warensendung, aus der die Retourensendung stammt, mit einer entsprechenden Nachzahlungspflicht des Käufers. 3. Bei Überschreitung des in vorstehender Ziffer 1 festgelegten Zahlungsziels ist der Verkäufer ohne weitere Mahnung berechtigt, vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem von der Bundesbank jeweils bekanntgegebenen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. 4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Um- ständen, die dem Verkäufer nach Vertragsschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankmäßigen Gesichtspunkten nicht nur unerheblich mindern und die Realisierung der Forderungen des Verkäufers nach seiner Einschätzung als konkret gefährdet erscheinen lassen, behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch im Fall der Annahme von Wechseln oder Schecks. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten, sofern der Käufer nicht auf Aufforderung und nach Wahl des Verkäufers hin eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. 5. Zu einer Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn die entsprechenden Gegenforderungen des Käufers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Käufer ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer einverstanden.
VIII. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. 2. Unbeschadet der Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 1, rechtzeitig zu rügen, wird für Mängel längstens ein (1) Jahr nach Ablieferung an den Käufer Gewähr geleistet § 444 BGB bleibt unberührt. 3. Im Falle einer rechtzeitigen Mitteilung des Käufers, dass die Ware mangelhaft ist, kann der Verkäufer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. 4. Erfolgt im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ist die betreffende Ware gereinigt und mit eindeutiger Fehlerkennzeichnung unter Angabe der zur Bearbeitung der Reklamation notwendigen Informationen wie Lieferscheinnummer, Kundennummer, Beifügung der Garantieurkunde und dergleichen frei an den Verkäufer zurückzusenden. Erweist sich die Beanstandung als berechtigt, erfolgt freie Ersatzlieferung an den Käufer und Erstattung der ihm dadurch entstandenen und dem Verkäufer nachgewiesenen Frachtkosten. 5. Lehnt der Verkäufer eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigterweise ab, schlägt eine solche fehl oder ist sie für den Käufer nicht zumutbar, beispielsweise weil der Verkäufer sie ungebührlich verzögert, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 6. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, sofern eine unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung zu dem aufgetretenen Mangel geführt haben. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insoweit nicht, als nach geltendem deutschen Recht, etwa in Folge des § 478 Absatz 4 BGB, eine abweichende Regelung zwingend vorgeschrieben ist.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. 2. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Sollte das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung mit anderen beweglichen Sachen untergehen, so verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, dem Verkäufer Miteigentum, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen Sachen zueinander, zu verschaffen. 3. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteils entfallenden Betrages an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Käufer die Abnehmer auf Verlangen des Verkäufers zu benennen und alle zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen dem Verkäufer zu übergeben. 4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Kommt der Käufer der Versicherungspflicht trotz Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. 5. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer bedarf nicht des Rücktritts vom entsprechenden Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Käufers die Insolvenz eröffnet wird, ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt, und der Käufer unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe verpflichtet. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer. 6. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer verpflichtet die Sicherheiten insoweit auf den Käufer zurückzuübertragen.
X. Haftungsbeschränkung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers – wie auch seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Zudem haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers. 3. Bei Mangelfolgeschäden, insbesondere auch auf dem Gebiet der Produkthaftpflicht haftet der Verkäufer, soweit nicht anders lautende zwingende gesetzliche Regelungen hierzu verpflichten, nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Im Rahmen von zugesicherten Eigenschaften haftet der Verkäufer nur dann, wenn seinerseits rechtsverbindlich derartige Zusicherungen ausdrücklich schriftlich abgegeben wurden. 4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers. 5. Für vom Käufer zur Verfügung gestellte Materialien, Auftragskomponenten, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt der Verkäufer, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese im Sinn des Produkthaftungsgesetzes und/oder des BGB auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. Für dadurch verursachte Mängel und Schäden haftet allein der Käufer und stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Käufer erkennt an, dass alle Marken, mit denen die Waren gekennzeichnet sind, im alleinigen Eigentum des Verkäufers stehen. Er hat keinen Anspruch darauf, diese Marken zeitlich unbegrenzt nutzen zu dürfen. 2. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Waren des Verkäufers wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Marken eingeräumt. Der Gebrauch der Marken in diesem Umfang begründet für den Käufer kein Recht, die Benutzung auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer fortzusetzen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung mit dem Verkäufer und Abverkauf aller vorhandenen und bereits gelieferten Waren beim Käufer, wird dieser unverzüglich die Nutzung der Marken des Verkäufers einstellen. 3. Der Käufer wird nichts tun, was die Markenrechte des Verkäufers in Frage stellen würde und wird insbesondere nicht ihre Rechtsbeständigkeit angreifen oder Dritte dabei unterstützen.
XII. Datenschutz
Im Rahmen und in den Grenzen bestehender datenschutzrechtlicher Vorschriften ist der Verkäufer berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers zu verarbeiten und zu speichern.
XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG). 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Verkäufer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, am Firmensitz des Käufers zu klagen. 3. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich der Hauptsitz des Verkäufers. 4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall wird der Verkäufer zusammen mit dem Käufer die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.